Fassung vom 09.06.2011 Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth VR. Nr. 20684
SATZUNG
des Vereins Landeselternbeirat der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern e. V.§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Landeselternbeirat der Schulen und
schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in
Bayern e. V. (im folgenden Text als „LEB“ bezeichnet)
(2) Der LEB hat seinen Sitz in 91056 Erlangen, Kitzinger Str. 6 und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen( ab 2006 Fürth) eingetragen.
§2 Aufgaben und Zweck
Zweck des Vereins:
1. Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern und deren Eltern auf Landesebene. Dies soll verwirklicht werden durch engen Kontakt mit den zuständigen Behörden und mit den Bezirken. Aufgabe des LEB wird es weiter sein, die gemeinsamen Interessen der Schülerinnen und Schüler der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung und deren Eltern in den Medien wie Presse, Rundfunk und Fernsehen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.2. Der Landeselternbeirat soll die Elternbeiräte der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern durch Vorträge und Veranstaltungen informieren und weiterbilden. Hier ist auf die besonderen Anliegen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern Rücksicht zu nehmen.
3. Der Landeselternbeirat hat Elternbeiräte im Rahmen deren Tätigkeit und Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie BayEUG zu beraten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) sonstige Zuwendungen
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können ordnungsgemäß gewählte Elternbeiräte der
Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen
mit geistiger Behinderung in Bayern werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer
Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht
ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung des Elternbeirats an der Schule oder schulvorbereitenden Einrichtung
und Tagesstätten des Mitglieds.
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen
und der Beitrag nicht entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung gilt als
zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse verschickt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekannt zu machen. Der Beschluss gilt als
zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die
Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses
zu.
(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht der
Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und Nachwahl gemäß §8, Absatz 6 der Satzung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Revisoren
d) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
sowie Bericht der Revisoren
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
f) Änderung der Satzung
g) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlussverfahren
h) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr einberufen, oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem
Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom
Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes
bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
sind nicht als Neinstimmen zu werten. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen
werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde; hierbei muss der neue Wortlaut der beabsichtigten
Satzungsänderung mitgeteilt werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden
Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt seine Geschäfte unter Beachtung der Vorschriften, der
Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner
Geschäftsordnung. Hierbei hat er sich außerdem an der in der Satzung festgelegten
Zielsetzung zu orientieren.
(2) Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/rin, dem/der Schatzmeister/rin, dem/der
Schriftführer/rin sowie bis zu 7 Beisitzern/rinnen.
(3) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/rin.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt dass der/ die Stellvertreter/rin nur bei Verhinderung des /der
Vorsitzenden/de, der Schatzmeister/rin nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden
und des/der Stellvertreters/rin vertretungsberechtigt sind.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens 2 Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Eine Wiederwahl ist auch dann einmalig zulässig, wenn das
Vorstandsmitglied nicht mehr Elternbeirat/rätin ist. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Zum Vorstand können nur solche Personen gewählt oder bestellt werden, die
Mitglied eines Elternbeirats einer Schule oder schulvorbereitenden Einrichtung und
Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung sind.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(8) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand tagt bei Bedarf auf Einladung der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung ihres/seines Stellvertreters. Auf schriftlichen Antrag von
mindestens ½ der Vorstandsmitglieder muss die/der Vorsitzende eine
Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mehr
als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. In
dringenden Einzelfällen kann die Beschlussfassung auch schriftlich, fernschriftlich,
telegraphisch oder telefonisch erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren
unverzüglich widerspricht.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht als Neinstimmen zu
werten. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist
vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Über Beitragsermäßigung oder Erlass von Beiträgen in begründeten Einzelfällen
entscheidet der Vorstand.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in
§7, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den
Verein " Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern
e. V." mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.
Fürth, 09.06.2011