Satzung

Am 15. 11. 2025 wurde bei der Mitgliederversammlung, und vorab per E-Mail eine Satzungsänderung beschlossen.

Die aktualisierte Satzung werden wir zeitnah, nach Einreichung beim Notar und Amtsgericht hier zur Verfügung stellen.

Kurzfassung der Änderungen :
– Landeselternbeirat der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung und/oder weiterer
Förderbedarf Bayern e. V.

Die Satzung des Vereins Landeselternbeirat der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern e. V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Landeselternbeirat der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern e. V. (im folgenden Text als „LEB“ bezeichnet)
(2) Der LEB hat seinen Sitz in 91056 Erlangen, Kitzinger Str. 6 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen( ab 2006 Fürth) eingetragen.

§2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins: 1. Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern und deren Eltern auf Landesebene. Dies soll verwirklicht werden durch engen Kontakt mit den zuständigen Behörden und mit den Bezirken. Aufgabe des LEB wird es weiter sein, die gemeinsamen Interessen der Schülerinnen und Schüler der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung und deren Eltern in den Medien wie Presse, Rundfunk und Fernsehen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
2. Der Landeselternbeirat soll die Elternbeiräte der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern durch Vorträge und Veranstaltungen informieren und weiterbilden. Hier ist auf die besonderen Anliegen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern Rücksicht zu nehmen.
3. Der Landeselternbeirat hat Elternbeiräte im Rahmen deren Tätigkeit und Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie BayEUG zu beraten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

§3 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) sonstige Zuwendungen

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können ordnungsgemäß gewählte Elternbeiräte der Schulen und schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung des Elternbeirats an der Schule oder schulvorbereitenden Einrichtung
und Tagesstätten des Mitglieds. b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekannt zu machen. Der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht der Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und Nachwahl gemäß §8, Absatz 6 der Satzung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Revisoren
d) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie Bericht der Revisoren
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
f) Änderung der Satzung
g) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlussverfahren
h) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht als Neinstimmen zu werten. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde; hierbei muss der neue Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung mitgeteilt werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich.
 
§8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt seine Geschäfte unter Beachtung der Vorschriften, der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung. Hierbei hat er sich außerdem an der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
(2) Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/rin, dem/der Schatzmeister/rin, dem/der Schriftführer/rin sowie bis zu 7 Beisitzern/rinnen.
(3) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/rin. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt dass der/ die Stellvertreter/rin nur bei Verhinderung des /der Vorsitzenden/de, der Schatzmeister/rin nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreters/rin vertretungsberechtigt sind.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wiederwahl ist auch dann einmalig zulässig, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Elternbeirat/rätin ist. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Zum Vorstand können nur solche Personen gewählt oder bestellt werden, die Mitglied eines Elternbeirats einer Schule oder schulvorbereitenden Einrichtung und Tagesstätten für Menschen mit geistiger Behinderung sind.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(8) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  

§9 Vorstandssitzung

(1) Der Vorstand tagt bei Bedarf auf Einladung der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung ihres/seines Stellvertreters. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ½ der Vorstandsmitglieder muss die/der Vorsitzende eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. In dringenden Einzelfällen kann die Beschlussfassung auch schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder telefonisch erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht als Neinstimmen zu werten. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Über Beitragsermäßigung oder Erlass von Beiträgen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in §7, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Verein “ Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e. V.“ mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.

Fürth, den 09.06.2011

Unser Verein

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Petition Mobilitätsförderung

Der erste Platz wurde von „der sichere Weg von der Schule zur Mittagsbetreuung“ belegt. Hier war die Grundschule Oberhausen bedacht. Der Preis wurde von Stefan Graf Ministerialrat Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus; Wissenschaft und Kunst überreicht. Der dritte Platz ging an die Grundschule Stockheim zum Thema Schulwegplan für Radfahrer, der vierte Platz ging an die Berufsschule Dachau mit dem Thema Verkehrssicherheit für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge. Den dritten und vierten Preis übereichte Herr Wolfgang Gerstberger Vizepräsident der Landesverkehrswacht Bayern.


Hier finden Sie die Projektbeschreibung Begleitetes Radfahren am Förderzentrum Geistige Entwicklung 

Maximilian Kolbe Schule Preis 

Kinder mit geistiger Behinderung lernen Verkehr

5. Februar 2020

TÜV SÜD Stiftung initiiert und unterstützt Mobilitätserziehung

„Mobil teilhaben“: Kinder mit geistiger Behinderung lernen den Verkehr in München kennen. Zu Fuß einen Freund besuchen, mit dem Rad zum Sport oder mit dem Bus zur Oma: Solche Alltagssituationen sind von hoher Komplexität geprägt und stellen nicht zuletzt Kinder mit geistiger Behinderung vor große Herausforderungen. Jetzt gibt es speziell für diese Zielgruppe gut aufbereitete Materialien: „Mobil teilhaben“ macht Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung ab sofort fit für die alltäglichen Herausforderungen im Straßenverkehr und ermöglicht ihnen so eine selbstbestimmte Teilhabe.

Damit wird eine wichtige Lücke in der Verkehrserziehung junger Menschen geschlossen….

Nähere Informationen finden Sie hier:

Stiftung Mobil teilhaben

Download

Mobilität

🌱 Warum Mobilität wichtig ist

Mobilität bedeutet:
Kinder und Jugendliche können sich bewegen, ihren Weg finden und selbstständig am Alltag teilnehmen.

Das ist wichtig für:

  • Selbstvertrauen
  • Entwicklung
  • soziale Kontakte
  • Teilhabe am Leben

👉 Für Kinder mit kognitiven Beeinträchtigungen ist Mobilität oft schwieriger –
deshalb brauchen sie besondere Unterstützung.

🧠 Was Kinder mit kognitiven Beeinträchtigungen brauchen

Diese Kinder lernen oft anders und langsamer.
Im Straßenverkehr oder unterwegs kann das zu Unsicherheit führen.

Typische Herausforderungen:

  • Regeln verstehen und merken
  • Gefahren erkennen
  • sich orientieren
  • Entscheidungen treffen

👉 Deshalb ist es wichtig, Mobilität gezielt und früh zu üben.

💡 Unser Ziel

Kinder und Jugendliche sollen:

  • sich sicher bewegen können
  • selbstständiger werden
  • aktiv am Leben teilnehmen

👉 Auch Kinder mit kognitiven Beeinträchtigungen sollen mobil und unabhängig sein.

❤️ Grundsatz

Mobilität ist ein Recht für alle Kinder.

👉 Mit der richtigen Unterstützung können auch Kinder mit kognitiven Beeinträchtigungen ihren Weg finden – Schritt für Schritt.

Volljährigkeit

Der große Tag steht vor der Tür.
Mein Kind wird 18!

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick geben über die Themen:

Diese Seite wird momentan überarbeitet.

Vielen Dank!

Kurzzeitwohnen

Landesverband Bayern die Studie zum Kurzzeitwohnen vor.

von links nach rechts:  Frau Brigitte Schindler (Referentin für Schulen und Tagestätten Lebenshilfe LV Bayern),   Herr Friedrich Loder  (Arbeits und Sozialministerium),  Frau Irmgard Badura; (Behindertenbeauftragte der Bayr. Staatsregierung),  Herr Dr. Wolfgang Dworschark, (Ersteller der Studie LMU München),  Frau Claudia Grubmüller ),   Frau Hildegard Metzger (Vorstandsmitglied Lebenshilfe LV Bayern), Herr Dr. Klaus Grantner  (Vorsitzender LEB), Foto: Lebenshilfe Bayern/ Anita Sajer

Studie Kurzzeitwohnen

Diese Studie wurde erstellt im Auftrag des Landeselternbeirates von Dr. Dworschak in Zusammenarbeit mit dem Lebenshilfe LV Bayern.


Studie Kurzzeitwohnen PDF


Fragebogen zur Bedarfsermittlung PDF

Vereinsarbeit

Mit Klick auf den Button können Sie mehr über die Arbeit des Landeselternbeirat Bayern e.V. erfahren und über das, was wir so machen. Denn gemacht haben wir schon wirklich viel!

Unsere Arbeit

Alltagskompetenzen

Studie zu lebenspraktischen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Lebenspraktische Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung erfahren in Deutschland bei der Feststellung einer geistigen Behinderung keine Beachtung. Geistige Behinderung wird ausschließlich über die Intelligenz, also den IQ-Wert bestimmt. Wir merken das immer, wenn wir z.B. Anträge beim Bezirk einreichen. Dort wird geistige Behinderung ausschließlich über einen IQ von unter 70 definiert. Nicht selten ergeben sich daraus Genehmigungsprobleme für den Besuch der HPT oder den Bezug anderer Leistungen, wenn z.B. kein IQ-Testwert vorliegt oder dieser über 70 liegt. Das ist ein großes Problem für Familien, wenn ihre Kinder diese Leistungen aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse dringend benötigen, der IQ entweder nicht genauer diagnostiziert ist oder rund um 70 liegt.

International wird geistige Behinderung im Kindes- und Jugendalter nicht nur durch den IQ sondern auch durch die lebenspraktischen Kompetenzen bestimmt. Bislang liegt kein Messinstrument für die Erfassung von lebenspraktischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung für den deutschsprachigen Raum vor. Frau Prof. Bienstein von der TU Dortmund hat mit Kolleg/innen ein amerikanisches Instrument ins Deutsche übersetzt, das sie in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Dworschak und Frau Anna Selmayr von der LMU München nun zum Zweck der Normierung in Deutschland onlinebasiert anwendet. Das Forscherteam bat uns um Unterstützung und um breite Teilnahme an dieser Online-Befragung.

Frau Prof. Bienstein und Herr Dr. Dworschak werten mit ihren Teams die Daten für uns in Bayern separat aus. Dadurch bekommen wir aussagekräftige Ergebnisse zu den lebenspraktischen Fähigkeiten unserer Kinder und Jugendlichen, mit denen wir den Hilfe- und Unterstützungsbedarf exakter beschreiben können. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass lebenspraktische Fähigkeiten bei der Genehmigung von Unterstützungsmaßnahmen in Zukunft eine größere Rolle spielen. Daher bitten wir Sie um Ihre Mithilfe und Unterstützung: Bitte nehmen Sie sich 25 Minuten Zeit und möglichst zahlreich zwischen dem 01. Juli bis 15. August 2019 an der Befragung teil.

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